Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Stand: 01.01.2025
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 77 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.12.1999 – 20 D 10/99.AK
- OVG NRW, 09.12.1999 – 20 D 181/98.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 09.12.1999 – 20 D 5/99.AK
- BVerwG, 15.12.2006 – 7 C 1.06Zitiert von 67
- BVerwG, 15.12.2006 – 7 C 6.06Zitiert von 17
- BVerwG, 07.12.2023 – 9 C 1/23Zur Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen PlanfeststellungsbeschlussesZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 K 3921/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2023 – 11 A 183/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2023 – 11 A 182/22Zitiert von 7
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